18.02.2010:
§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB europarechtswidirig (Kündigungsfristen)

Am 19. Januar 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das bereits seit Langem erwartete Urteil zur Vereinbarkeit der deutschen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB mit den europarechtlichen Vorgaben gefällt.


Wie zu erwarten stand, hat der EuGH die deutsche Regelung für europarechtswidrig erklärt, und zwar wegen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Die deutsche Vorschrift, wonach zur Berechnung der Kündigungsfristen die Betriebszugehörigkeit vor vollendetem 25. Labensjahr nicht berücksichtigt wird, ist eine unzulässige, nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Obgleich sich ein Arbeitnehmer auf einen Verstoß gegen die Diskriminierungsrichtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber privaten Arbeitgebern berufen kann, hat der EuGH festgestellt, dass die deutschen Gerichte verpflichtet sind, den rechtswidrigen Teil von § 622 Abs. 2 BGB ab sofort - auch gegenüber privaten Arbeitgebern - nicht mehr anzuwenden. Begründet wird dies damit, dass ein Verstoß gegen "Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts" vorliege.


Sämtliche deutschen Arbeitgeber müssen daher zur Berechnung der Kündigungsfristen nach § 622 BGB ab sofort die im jeweiligen Einzelfall zurückgelegte Betriebszugehörigkeit in vollem Umfang berücksichtigen, gleichgültig in welchem Alter der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dem Unternehmen beitgetreten ist. Gleichwohl verbleibt es bei der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine zu kurz gewählte Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Vielmehr findet statt der zu kurzen Kündigungsfrist die gesetzlich zulässige Kündigungsfrist Anwendung.