Für einen entlassenen Arbeitnehmer kann es steuerrechtlich vorteilhaft sein, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Abfindung erst im Folgejahr ausbezahlt wird. Es ist laut Niedersächsischem Finanzgericht jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember endet und die Abfindugszahlung um bis zu einen Monat hinausgeschoben wird. Ob das auch für einen längeren Zeitraum gilt, hat das Gericht offen gelassen. Dazu werden konkrete Hinweise durch den Bundesfinanzhof (AK IX R 14/09) erwartet, nachdem die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil eingelegt hat.
(Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Februar 2009, 5K 73/06, Betriebs-Berater 2009, 1279)