27.08.2009:
Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen, verfält dieser Urlaub nicht. Vielmehr ist er nach Wiedergenesung zu erfüllen oder aber (bei Ausscheiden des noch immer erkrankten Arbeitnehmers) abzugelten.


Mit Urteil vom 20. Januar 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf entschieden, dass der europarechtliche garantierte Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Kalenderjahr nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen einer andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit daran gehindert ist, seinen Urlaub spätestens bis zum Ende des einzelstaatlich normierten Übertragunsgzeitraums anzutreten. Dabei steht dem Arbeitnehmer selbst dann der Mindesturlaub zu, wenn er krankheitsbedingt im gesamten Jahr nicht gearbeitet hat.


Bereits mit Urteil vom 24. März 2009 hat daraufhin das BAG seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass auch der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unter den genannten Voraussetzungen nicht verfällt. Die insoweit einschlägigen Rechtsvorschriften des deutschen Rechts (§ 7 ABS. 3 und 4 BUrlG) seien gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Allerdings gilt dies nur für gesetzliche Urlaubsansprüche, nicht auch für weitergehende vertragliche oder tarifvertragliche Ansprüche. Selbst ein Vertrauensschutz in die frühere abweichende Rechtsprechung des BAG wurde verneint, jedenfalls für die Zeit seit Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf vom 2. August 2006.


Fazit: Ist ein Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubssjahres bzw. des Übertragungszeitraums anzutreten, verfällt der ihm zustehende europarechtlich sowie nach dem BUrlG garantierte vierwöchige Mindesturlaub nicht. Vielmehr ist er nach Wiedergenesung zu erteilen oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ohne Wiedergenesug abzugelten. Im Detail sind viele Fragen noch klärungsbedürftig, etwa bis wann ein krankheitsbedingt übertragener Urlaubsanspruch bei Wiedergenesung gelteng gemacht werden muss. Darüber hinaus führt die Rechtsprechungsänderung dazu, dass Arbeitgeber wegen der ansonsten eintretenden hohen finanziellen Belastung durch immer weiter auflaufende Urlaubs(abgeltungs)ansprüche nunmehr frühzeitig an die Möglichkeit des Ausspruchs einer krankheitsbedingten Kündigung zu denken haben.  Insoweit bleibt abzuwarten, ob das BAG die sich aus der Rechtsprechungsänderung ergebenden finanziellen Belastungen der Arbeitgeber als erhebliche betriebliche Beeinträchtigung zu Gunsten der Arbeitgeber berücksichtigen wird.