22.01.2009:
Lieber "auf Reserve" als einen Umweg fahren

Fährt eine Arbeitnehmerin frühmorgens statt auf direktem Weg zur Arbeitsstätte zunächst in die entgegengesetzte Richtung, weil dort eine Tankstelle bereits geöffnet hat, so ist sie über die Berufsgenossenschaft nicht unfallversichert, wenn sie auf dem Weg dorthin verunglückt. Der Unfall kann auch dann nicht als Arbeitsunfall entschädigt werden, wenn die Frau angibt, das Auto nie für private Zwecke einzusetzen, sondern nur für die Wege zur Arbeit. Stellt sich heraus, dass der Tank noch nicht "auf Reserve" lief und der dirkete Weg (mit 18 Kilometern) ohne Weiteres hätte zurückgelegt werden können, so gehört das Tanken zum "unversicherten persönlichen Lebensbereich". (Hessisches Landessozialgericht, AZ: L 3 U 195/07)